Rz. 9

§ 280 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch in folgenden Beispielsfällen einer fehlerhaften Rechtsberatung:

 

Beispiele

Ein Mandant befragt einen Rechtsanwalt, ob eine verhältnismäßig geringfügige restliche Kaufpreisforderung für ein Grundstück verjährt sei. Der Rechtsanwalt bejaht dies zu Unrecht. Der Verkäufer tritt vom Kaufvertrag wegen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung zurück. Der Mandant wird zur Rückübereignung des Grundstücks, dessen Wert den Kaufpreis übersteigt, rechtskräftig verurteilt.

Infolge fehlerhafter steuerlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, z.B. über USt,[9] zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung[10] oder Aufdeckung stiller Reserven,[11] erleidet der Mandant einen Steuerschaden, der bei richtiger Beratung nicht entstanden wäre.

Wegen mangelhafter Beratung über eine steuersparende Vermögensanlage treten die erstrebten Steuervorteile nicht ein.

[9] Vgl. BGH, WM 1994, 602; BGHZ 134, 212 = WM 1997, 335.

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