Rz. 8

Es muss ein Schaden im Rechtssinne entstanden sein (vgl. § 5 Rdn 85 ff.), ohne dass zugleich die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung nach § 281 oder § 283 BGB gegeben sind. § 280 Abs. 1 BGB schützt das Integritätsinteresse des Mandanten und begründet daher einen Anspruch auf Ausgleich der vermögensmäßigen Nachteile, die ihm bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht entstanden wären.

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