Rz. 16

Ist der Anwendungsbereich des § 281 BGB eröffnet und fällt dem Berater eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last, die zu einem Schaden im Rechtssinne geführt hat, so setzt der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 3, § 281 BGB grds. voraus, dass der Mandant dem Rechtsberater erfolglos eine angemessene Frist zu der noch ausstehenden Leistung bestimmt hat und deren Nachholung geeignet ist, eine Erfüllung der dem Berater obliegenden Pflichten zu bewirken.[18] Die mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken, genügt den gesetzlichen Anforderungen.[19] § 281 BGB erfasst nur behebbare Leistungsstörungen.[20]

 

Rz. 17

Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, so wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.[21] Die Ablehnung der Leistung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs braucht nicht angedroht zu werden. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Solche Voraussetzungen sind etwa dann zu bejahen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Beraters seiner Art nach geeignet war, die für die Bearbeitung des Mandats notwendige Vertrauensgrundlage erheblich zu beschädigen.

[18] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 315.
[20] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 314; Erman/Westermann, BGB, § 281 Rn 1; Palandt/Grüneberg, BGB, § 281 Rn 2.
[21] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 315; vgl. BGH, NJW 1985, 2640.

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