Rz. 111

Die Anzeige bedarf der Schriftform. Dabei ist anerkannt, dass der Arbeitgeber der Schriftform durch die Übersendung einer Telekopie genügen kann, soweit er die notwendigen Anlagen einschließlich der Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beifügt.[229] Darüber hinaus spricht viel dafür, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Schriftform der Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung[230] die Anzeigeerstattung in Textform genügen zu lassen.[231]

[229] KR/Weigand, § 17 Rn 72a; HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rn 29.
[231] EUArbR/Spelge, RL 98/59/EG, Art. 3 Rn 9; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn 28.

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