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Ob Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb bei der Bemessung der Betriebsgröße zu berücksichtigen sind, ist umstritten.[55] Die Schwellenwerte des Massenentlassungssystems sind nach der Rechtsprechung des EuGH Ausdruck einer gewissen Leistungsfähigkeit des Betriebes.[56] Diese Leistungsfähigkeit kommt durch die Einrichtung von Dauerarbeitsplätzen zum Ausdruck, unabhängig davon, ob diese Arbeitsplätze mit eigenen oder mit entliehenen Arbeitnehmern besetzt sind; aus demselben Grund berücksichtigt das BAG Leiharbeitnehmer bei dem Schwellenwert nach § 23 KSchG,[57] ebenso bei der Bestimmung der Sozialplanpflicht nach §§ 111 ff. BetrVG.[58] Dies könnte dafür sprechen, Leiharbeitnehmer auch bei den Schwellenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen. Umgekehrt ist allerdings zu bedenken, dass diese Berücksichtigung für die Stammbelegschaft nicht uneingeschränkt günstig ist. Zwar wird der Eingangsschwellenwert von 20 Arbeitnehmern schneller erreicht, ebenso aber der Schwellenwert der zweiten Stufe, nach der eine Massenentlassung erst bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorliegt und bei der zudem auf einen prozentualen Anteil der zu entlassenden Arbeitnehmer abgestellt wird. Das Einbeziehen der Leiharbeitnehmer könnte damit den Zielen der Richtlinie widersprechen. Vor diesem Hintergrund hat das BAG die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.[59]

[55] Ablehnend LAG Düsseldorf v. 8.9.2016 – 11 Sa 705/15; EUArbR/Spelge, RL 98/59/EG, Art. 1 Rn 2; zustimmend Fuhlrott/Fabritius, NZA 2014, 122; APS/Moll, § 17 KSchG Rn 18a.
[56] EuGH v. 11.11.2015 – C-422/14, Pujante Rivera.

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