Rz. 16
Ein durch Zuordnungstarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG gebildeter Betrieb ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt i.S.d. Massenentlassungsrechts. Die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG ist bereits nach nationalem Recht auf das Recht der Betriebsverfassung begrenzt und erstreckt sich nicht auf andere Gesetze.[32] Zudem wird der gewillkürte Betrieb in aller Regel nicht dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff entsprechen. Das (alleinige) Abstellen auf gewillkürte Betriebsstrukturen entspricht ebenso wie das Abstellen auf das Unternehmen[33] nicht den Vorgaben der Richtlinie und ist auch nicht von dem Günstigkeitsprinzip des Art. 6 der Richtlinie gedeckt.[34] In gewillkürten Betrieben ist deshalb auf die einzelnen organisatorischen Einheiten abzustellen.
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