Rz. 16

Ein durch Zuordnungstarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG gebildeter Betrieb ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt i.S.d. Massenentlassungsrechts. Die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG ist bereits nach nationalem Recht auf das Recht der Betriebsverfassung begrenzt und erstreckt sich nicht auf andere Gesetze.[32] Zudem wird der gewillkürte Betrieb in aller Regel nicht dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff entsprechen. Das (alleinige) Abstellen auf gewillkürte Betriebsstrukturen entspricht ebenso wie das Abstellen auf das Unternehmen[33] nicht den Vorgaben der ­Richtlinie und ist auch nicht von dem Günstigkeitsprinzip des Art. 6 der Richtlinie gedeckt.[34] In gewillkürten Betrieben ist deshalb auf die einzelnen organisatorischen Einheiten abzustellen.

[32] EUArbR/Spelge, RL 98/59/EG, Art. 1 Rn 64; ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rn 12; KR/Weigand, § 17 Rn 37; APS/Moll, § 17 KSchG Rn 7; a.A. HWK/Molkenbur, § 17 KSchG Rn. 7; Busch, DB 1992, 1474.
[34] EUArbR/Spelge RL 98/59/EG Art. 1 Rn 64; Kleinebrink/Commandeur, NZA 2015, 853; Salamon, NZA 2015, 789.

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