Rz. 69

Das Konsultationsverfahren ist einzuleiten, wenn und sobald der Arbeitgeber auf der Grundlage entsprechender strategischer oder betriebswirtschaftlicher Entscheidungen beabsichtigt, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen.[153] Die Einleitung des Konsultationsverfahrens muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass Beratungen noch sinnvoll stattfinden können, um Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Rechtzeitig in diesem Sinne kann eine Unterrichtung daher nicht mehr sein, wenn die Entscheidung über den Ausspruch der Kündigungen bereits abschließend getroffen worden ist, da die Arbeitnehmervertretung diese dann nicht mehr beeinflussen kann. Umgekehrt muss der Arbeitgeber bereits ein beratungsfähiges Konzept für die beabsichtigten Entlassungen entwickelt haben, aus dem sich auch die Inhalte der Unterrichtung ergeben. Insoweit entspricht der gebotene Zeitpunkt zur Einleitung des Konsultationsverfahrens dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG über eine bevorstehende Betriebsänderung zu informieren ist.[154]

 

Rz. 70

Sollen auf der Grundlage einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung mehrere Massenentlassungen "in Wellen" durchgeführt werden, kann das Konsultationsverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. Es dient der vollständigen Information des Betriebsrats, wenn im Rahmen eines einzigen Konsultationsverfahrens ein vollständiger Überblick über die beabsichtigten Kündigungswellen gegeben wird.[155]

[153] EuGH v. 10.9.2009 – C-44/08, Akavan Erityisalojen Keskusliitto; APS/Moll, § 17 KSchG Rn 72.
[154] EUArbR/Spelge, RL 98/59/EG, Art. 2 Rn 18; ErfK/Kiel, § 17 KSchG Rn 20.

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