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Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt auch die einseitige Änderung des Arbeitsvertrages als Entlassung, wenn dadurch die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrages eine erhebliche Änderung erfahren. Dies ist der Fall, bei einer Kürzung der Vergütung um 15 %, sofern diese nicht nur für einige Monate vorgenommen wird.[81] Ohnehin aber stellt eine Änderungskündigung auch gänzlich unabhängig von dem Inhalt des Änderungsangebotes eine Entlassung dar, wenn der Arbeitnehmer die Änderung ablehnt.[82] Da im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung nicht absehbar ist, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annehmen wird, stellen Änderungskündigungen grundsätzlich Entlassungen i.S.v. § 17 Abs. 1 KSchG dar.[83]

[81] EuGH v. 11.11.2015 – C-422/14, Pujante Rivera.
[83] BAG v. 20.2.2014 – 2 AZR 346/12; APS/Moll, § 17 KSchG Rn 26a.

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