Rz. 206

Eine außerdienstlich begangene Straftat kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen und bei negativen Auswirkungen auf den Betrieb oder bei einem Bezug zum Arbeitsverhältnis geeignet sein, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.[517] So z.B. bei Vermögensdelikten von Arbeitnehmern mit Vermögensbetreuungspflichten oder bei Sexualdelikten von Lehrern und Erziehern oder Straßenverkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern.[518]

[518] Weitere Bsp. bei Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 258.

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