Rz. 305

In der Praxis kommt eine personenbedingte Änderungskündigung insb. dann in Betracht, wenn wegen zunehmenden Alters oder gesundheitlicher Probleme die Leistungsfähigkeit abnimmt (vgl. dazu auch Rdn 186 ff.), aber andere angemessene Arbeitsplätze vorhanden sind.[772]

 

Rz. 306

Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die objektiv nicht ausräumbare Befürchtung besteht, dass der Arbeitnehmer den Sicherheitsanforderungen nicht (mehr) entspricht.[773] Der Arbeitgeber hat im Einzelnen die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen die fehlende Eignung bzw. Fähigkeit des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner ordnungsgemäßen Arbeitsleistung folgt.[774]

[773] LAG Köln v. 9.2.2000, NZA 2001, 34, 35.
[774] Vgl. hierzu LAG Köln v. 9.2.2000, NZA 2001, 34, 35.

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