Rz. 205

Insb. im militärischen und polizeilichen Bereich (z.B. bei sog. Angestellten im Polizeidienst) sowie bei Sicherheitsdienstleistungsunternehmen können auch Sicherheitsbedenken die persönliche Nichteignung des Arbeitnehmers begründen.[514] Hierzu bedarf es jedoch seitens des Arbeitgebers der Darlegung entsprechender Umstände unter Anführung greifbarer Tatsachen, die den Sicherheitsbereich bzw. die Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers konkret beeinträchtigen.[515] Dies wird etwa bei konkreten Sicherheitsbedenken – z.B. wegen einschlägigen Vorstrafen – gegen einen Arbeitnehmer der Fall sein, der in einem Sicherheitsunternehmen als Geldtransporteur arbeitet. Soweit es um derartige Vertrauenspositionen geht, können auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände und Ereignisse eine Kündigung rechtfertigen.[516]

[514] So zutreffend Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 254.
[515] Vgl. BAG v. 20.7.1989, NZA 1990, 614; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 169.

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