Rz. 171

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Ein personenbedingter Kündigungsgrund kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeiten oder Eignung zur Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung verloren hat. Die Erreichung des Vertragszwecks muss durch diesen Umstand nicht nur vorübergehend zumindest teilweise unmöglich sein.[425]

 

Rz. 172

Sog. objektive Leistungsmängel liegen vor, wenn außerhalb der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende, zur Verrichtung der Arbeit erforderliche Voraussetzungen fehlen bzw. rechtliche oder tatsächliche Leistungshindernisse bestehen (z.B. Krankheit, berufliche Zulassung, staatliche Lehrbefähigung, ärztliche Approbation oder sonstige Berufsausübungserlaubnis, Befähigungsnachweis, Fahrerlaubnis, Arbeitserlaubnis, Straf- oder Untersuchungshaft). Subjektive Leistungsmängel liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer Eigenschaften fehlen, die er dem Arbeitsvertragsinhalt nach haben müsste, z.B. mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung,[426] fundamentale, unüberwindbare Glaubenshindernisse[427] oder persönliche Ungeeignetheit aus charakterlichen Gründen.[428]

[425] So BAG v. 10.10.2002, NZA 2003, 483, 485; BAG v. 25.11.2010, NJW 2011, 1896; vgl. ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 98 ff.; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 265 ff.; ausführlich zur personenbedingten Kündigung Berkowsky, NZA-RR 2001, 393 und 449.
[426] Vgl. BAG v. 31.1.1996, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung.
[428] BAG v. 29.7.1976, EzA § 1 KSchG Nr. 34.

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