Rz. 102

Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen in § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und im Rahmen der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz unternehmensbezogen gem. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG anzuwenden,[240] also bezogen z.B. auf die GmbH (vgl. zum Betriebsbegriff Rdn 25). Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist auch bei einem anderen Arbeitgeber zu prüfen, wenn dieser mit dem Vertragsarbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb unterhält.[241]

Nur ausnahmsweise kommt ein konzerndimensionaler Kündigungsschutz in Betracht. Er kann sich ergeben, soweit ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich seine Bereitschaft zur Übernahme erklärt hat, der Arbeitnehmer von vornherein für den Konzernbereich eingestellt, ihm eine entsprechende Zusage erteilt oder die Übernahme durch ein anderes Konzernunternehmen in Aussicht gestellt worden ist. Die tatsächliche Versetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns allein führt zu keiner Weiterbeschäftigungspflicht.[242] Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht setzt nach der Rspr. des BAG einen bestimmenden Einfluss des Beschäftigungsunternehmens gegenüber dem anderen Konzernunternehmen voraus. Die Entscheidung dürfe nicht dem grundsätzlich zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein.[243]

[243] BAG v. 14.10.1982, BAGE 41, 72; BAG v. 18.9.2003, NZA 2004, 375, 378, 379; BAG v. 23.11.2004, NZA 2005, 929; vgl. hierzu krit. Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 999; ausführlich Ascheid/Preis/Schmidt/Kiel, § 1 KSchG Rn 590 ff.

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