Rz. 254

Dem Arbeitnehmer muss die Abmahnung nicht nur zugehen, sondern er muss auch den Inhalt der Abmahnung zur Kenntnis nehmen. Gegenüber einem ausländischen Arbeitnehmer, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, liegt eine wirksame Abmahnung erst vor, wenn sie ihm in seine Muttersprache übersetzt wird.[634] In der Praxis wird der Arbeitgeber bei nicht einwandfreien Sprachkenntnissen immer die Abmahnung in deutscher Sprache und als beglaubigte Übersetzung in der Muttersprache abfassen. Das ist dann nicht notwendig, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Empfängers anzunehmen ist.[635]

[634] BAG v. 9.8.1984, NZA 1985, 124.
[635] BAG v. 23.8.2018, BeckRS 2018, 28019, Rn 32 ff.

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