Rz. 274

Das Kündigungsrecht erlischt durch Verzicht, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht und sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände nicht später geändert haben.[701] Das BAG hat ausdrücklich offen gelassen, ob dies mangels entsprechender "Warnfunktion" auch für eine nicht mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Gefährdung des künftigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses versehenen bloßen "Ermahnung" bzw. eine bloße Vertragsrüge anzunehmen ist. Ein Verzicht ist nach der Rspr. des BAG nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtenverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als "erledigt" ansieht.[702]

[701] BAG v. 6.3.2003, NZA 2003, 1389; BAG v. 12.5.2011, NZA-RR 2012, 43.
[702] BAG v. 6.3.2003, NZA 2003, 1389; vgl. auch BAG v. 9.3.1995, NZA 1996, 875, 878.

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