Rz. 281

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht analog §§ 242, 1004 BGB einen Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung durch die Abmahnung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch unrichtige oder abwertende, sein berufliches Fortkommen betreffende Tatsachenbehauptungen bzw. Äußerungen beeinträchtigt.[714] Der Arbeitnehmer kann deshalb Rücknahme einer unberechtigten missbilligenden Äußerung – in Form von Rügen, Ermahnung, Verwarnung oder Abmahnung –, die zur Personalakte genommen worden sind, verlangen, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.[715] Auch nach Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist der Arbeitnehmer nicht gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärung gerichtlich geltend zu machen.[716] Voraussetzung dafür ist das Andauern einer Rechtsverletzung.

 

Rz. 282

 

Formulierungsbeispiel

“Es wird beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Behauptungen in der Abmahnung vom (…) zu widerrufen.“

[714] BAG v. 21.2.1979, AP Nr. 13 zu § 847 BGB.
[715] BAG v. 27.11.1985, NZA 1986, 227.

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