Rz. 211

Das Arbeitsverhältnis muss durch die Vertragspflichtverletzung konkret beeinträchtigt worden sein.[525] Derartige konkrete Beeinträchtigungen müssen auch in Zukunft zu befürchten sein,[526] es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.[527]

[526] So Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 272a; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 498; vgl. BAG v. 9.6.2011, NZA-RR 2012, 12, 14.

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