Rz. 174

Die Leistungsunfähigkeit oder -einschränkung des Arbeitnehmers muss zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen, die im Zeitpunkt der Kündigung noch andauert.[430] Nicht ausreichend sind rein abstrakte Gefährdungen des Betriebs.

[430] BAG v. 10.10.2002, NZA 2003, 483, 485; BAG v. 28.2.1990, NZA 1990, 727.

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