Rz. 273

Eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen ist grundsätzlich nicht notwendig, bevor eine Kündigung wegen gleichartiger Vertragsverletzung ausgesprochen werden kann. Grundsätzlich ist nur eine Abmahnung bei gleichartigen Sachverhalten erforderlich. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise bei hohem sozialen Bestandsschutz des Arbeitnehmers, insb. bei sog. Unkündbarkeit nach tarifvertraglichen Vorschriften bzw. hoher Dauer der Betriebszugehörigkeit und bei leichten Vertragsverstößen, sofern überhaupt wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wirksam abgemahnt werden kann, ergeben.[700]

[700] Vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 521; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn 274.

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