Rz. 6

Wie vorstehend skizziert sind die Inhalte der Auskunftsansprüche unterschiedlich. Der Umfang hängt regelmäßig von Zumutbarkeitserwägungen ab.[16] Grundsätzlich geht der Anspruchsinhalt aber auf die Mitteilung von Tatsachen. Umfasst der Auskunftsanspruch die Rechnungslegung (§ 259 BGB), so ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung nebst Belegen vorzulegen.[17] Bei der Rechenschaftslegung (z.B. nach § 666 BGB) müssen darüber hinaus die Tatsachen für eine Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorgänge dargelegt werden. Auf Antrag ist daher z.B. über den Stand von Geschäften zu informieren. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung trifft bspw. den Bevollmächtigten des Erblassers, der entgeltlich oder unentgeltlich Geschäfte des Erblassers besorgt hat, oder den Erbschaftsbesitzer, der vor oder nach dem Erbfall Geschäfte des Erblassers besorgt hat.

 

Rz. 7

In der Praxis ist schließlich zu bedenken, dass § 666 BGB im Rahmen von Treu und Glauben dispositiv ist. Durch Vertrag oder konkludentes Handeln kann die Pflicht zur Rechenschaftslegung entfallen.[18] Begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten können einen solchen Verzicht wiederum hinfällig werden lassen.[19] Der Anspruch auf Rechenschaftslegung kann als Nebenanspruch nur mit dem Hauptanspruch abgetreten werden.[20]

 

Rz. 8

Geht der Auskunftsanspruch auf den Bestand des Nachlasses oder von Nachlassgegenständen, so genügt der Auskunftsverpflichtete dem Auskunftsanspruch (§ 260 BGB) nicht bereits durch die Vorlage einzelner Belege; vielmehr hat er ein schriftliches und geordnetes Bestandsverzeichnis vorzulegen.[21] Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft ist grundsätzlich nicht möglich, da der Anspruchsinhaber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft verlangen kann (§ 260 Abs. 2 BGB i.V.m. § 889 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise soll der Anspruchsberechtigte jedoch Ergänzung der Auskunft verlangen können, wenn der Auskunftsverpflichtete irrtümlich den Umfang der Auskunft falsch angenommen hat und dadurch Nachlassgegenstände unberücksichtigt ließ oder erst Teilauskünfte gegeben hat.[22]

[16] Arg. § 242 BGB, Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler/Kind, Erbprozess, § 2 Rn 205.
[17] AG Bad Mergentheim ZErb 2003, 54 f.
[18] BGH NJW 1994, 1861; Grüneberg/Grüneberg, § 666 Rn 1.
[19] OLG Stuttgart NJW 1968, 2338.
[20] Grüneberg/Grüneberg, § 666 Rn 1.
[21] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 14.
[22] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler/Kind, Erbprozess, § 2 Rn 250; Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 20.

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