Rz. 26

Der Herausgabeanspruch ist weit auszulegen und erfasst Sachen und Rechte, sowie Zubehör und Unterlagen, etwa Akten und Schriftverkehr.[53] Gezogene Nutzungen und Früchte, aber auch sonstige Vorteile wie Provisionen, Schadensersatzansprüche oder "Schmiergelder" sind herauszugeben.[54] Der Anspruch ist jedoch auf die Herausgabe derjenigen vermögenswerten Positionen beschränkt, die nicht durch einen bestimmungsgemäßen Verbrauch des Erhaltenen weggefallen sind.[55] Der Herausgabeanspruch kann nach allg. schuldrechtlichen Grundsätzen untergehen, etwa durch Erfüllung, auch an Dritte (§ 362 BGB), oder Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Im Rahmen der Aufrechnung kann mit Ansprüchen außerhalb des Auftragsverhältnisses nur dann aufgerechnet werden, wenn sich die Aufrechnungslage aufgrund einer umfangreicheren Geschäftsbesorgung noch bejahen lässt. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden.

[53] BGH NJW 1994, 3346; BGHZ 109, 260.
[54] BGH NJW-RR 1991, 483; 1992, 560.

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