Rz. 15

Passivlegitimiert ist gem. § 2018 BGB der Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt.[38] Es ist insofern zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat. Vielmehr ist eine Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht notwendig. Es ist nicht erforderlich, dass ein Nachlassgegenstand erst nach dem Erbfall in den Besitz des Erbschaftsbesitzers kommt. Daher kommt auch ein Mieter oder Verwahrer als Erbschaftsbesitzer in Betracht. Der Miterbe, der sich die Stellung eines Alleinerben anmaßt, ist ebenfalls Erbschaftsbesitzer bzgl. des ihm nicht zustehenden Erbteils. Ferner sind der Erbschaftserwerber und der Erbe des Erbschaftsbesitzers passivlegitimiert. Insoweit kommt es darauf an, dass der ursprüngliche Erbschaftsbesitzer sich als Nichtberechtigter ein ihm nicht zustehendes Erbrecht angemaßt hat,[39] das er an den Erwerber/seinen Erben weitergegeben hat.

Beruft sich der Besitzer auf andere Anspruchsgrundlagen für seinen Besitz – etwa auf einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb vom Erblasser, eine Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) oder auf sonstige dingliche Rechte – oder hat er verbotene Eigenmacht geübt, ist er nicht Erbschaftsbesitzer im tatbestandlichen Sinne des § 2018 BGB. In der bloßen Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten oder der Führung erbrechtlicher Geschäfte ist die Anmaßung fremden Rechts ebenfalls nicht zu sehen. Nachlass- und Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger üben ihr Amt aus und maßen sich deswegen kein Erbrecht an. Hier ist der Erbe jeweils auf die Einzelansprüche, insbesondere auf dingliche und bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche aus §§ 985, 861, 1007, 812 BGB sowie bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten auf Schadensersatzansprüche aus Deliktrecht, verwiesen.[40]

Wegen der Sondernorm des § 1959 BGB ist auch der ausschlagende Erbe (vorläufiger Erbe) nicht Erbschaftsbesitzer.[41] Im Fall der Vor-/Nacherbschaft ist schließlich auch der Vorerbe, selbst mit Eintritt des Nacherbfalls, nicht passivlegitimiert.

[38] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2018 Rn 7 ff.
[39] MüKo/Helms, § 2030 Rn 5.
[40] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2018 Rn 10.
[41] Kerscher/Krug/Spanke/Gülpen/Krug, Das erbrechtliche Mandat, § 10 Rn 172.

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