Rz. 46

Der Ausschluss von Widerrufsmöglichkeiten bei Vollmachten ist wie folgt darzustellen:

 
  Ausschluss des Widerrufs wirksam Ausschluss des Widerrufs unwirksam
Einseitiger Verzicht des Vollmachtgebers   (BayObLG DNotZ 1997, 312, danach auch bei Beurkundung der Verzichtserklärung des Vollmachtgebers unwirksam, str.)
Zweiseitiger Vertrag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem Verbreitet wird dies nur zugelassen, wenn auch die Erben an der Vereinbarung beteiligt sind.[89] Ausschluss ist jedenfalls auch konkludent möglich, insbes. wenn berechtigtes Interesse des Bevollmächtigten, z.B. bei Treuhandverhältnissen oder Auflassungsvollmacht für den Begünstigten, vorliegt.[90]  
Vollmacht ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers   (BGH DNotZ 1972, 229)
Generalvollmachten   (BGH DNotZ 1972, 229 m. Verweis auf die Umgehung der Testamentsvollstreckung)

Auch die unwiderrufliche Vollmacht kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.[91] Ist der Ausschluss des Widerrufs unwirksam, bleibt die Vollmacht im Übrigen wirksam (§ 139 BGB).

[89] Damrau/Tanck/Tanck, § 1922 Rn 58 m.w.N. wegen § 1922 BGB.
[90] BGH NJW-RR 1991, 441.
[91] BGH WM 1985, 646.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge