Rz. 35

Das BAG hat der Vermutung, dass eine über Jahre andauernde Zusammenarbeit für ein Arbeitsverhältnis bzw. beim Einsatz von Fremdpersonal für Arbeitnehmerüberlassung spreche, schon in den 1990ern eine Absage erteilt. Ständig wiederkehrende Wartungsarbeiten an Einrichtungen und Geräten, die der Erfüllung des Betriebszwecks zu dienen bestimmt sind, können durchaus über Jahre an denselben Fremdunternehmer vergeben werden, ohne dass allein aus der Dauer der Geschäftsbeziehungen zu schließen wäre, es handele sich um Arbeitnehmerüberlassung.[77] Umgekehrt wird – wie die Statistik der Bundesagentur für Arbeit belegt (dazu § 3 Rdn 9) – die Arbeitnehmerüberlassung sogar typischerweise nur für einen sehr kurzen Zeitraum bzw. für eine einmalige Zusammenarbeit vereinbart.

 

Praxishinweis

Die Dauer der Geschäftsbeziehungen gibt keinen Hinweis darauf, um welche Vertragsart es sich handelt. Wiederkehrende Arbeiten können auch über Jahre hinweg auf Grundlage eines Werkvertrags durch dasselbe Fremdunternehmen erbracht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge