Rz. 14

Die Rechtsschutzversicherung gerät mit ihrer Versicherungsleistung in Schuldnerverzug, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit und einer danach erfolgten Mahnung des Versicherungsnehmers den Deckungsschutz nicht bestätigt oder angeforderte fällige Kosten oder Gebühren nicht unverzüglich zahlt, es sei denn, es trifft sie an der Verzögerung oder Unterlassung der Leistung kein Verschulden.[14]

 

Rz. 15

Befand sich die Rechtsschutzversicherung mit der Bejahung ihrer Eintrittspflicht in Schuldnerverzug und ist dem Versicherungsnehmer durch die Verzögerung der Deckungszusage ein Schaden entstanden, so ist die Rechtsschutzversicherung zum Ersatz verpflichtet. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Deckungszusage seine Forderung gegen den später in Konkurs/Insolvenz gefallenen Gegner wenigstens teilweise noch im Vollstreckungsweg hätte realisieren können.[15]

 

Rz. 16

Verzögert oder verweigert die Rechtsschutzversicherung die Deckungsbestätigung aus Rechtsgründen, so ist von einer Entschuldigung nur auszugehen, wenn die vertretene Rechtsmeinung mit genügender Sorgfalt erarbeitet ist und sich in der Streitfrage noch keine h.M. gebildet hatte. Jedoch ist der Rechtsirrtum von dem Augenblick an schuldhaft, in dem die Rechtsschutzversicherung damit rechnen muss, dass sie in einem Rechtsstreit hiermit nicht durchdringen wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt (z.B. für eine Klage über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag).

 

Rz. 17

Bei Verzögerung oder Verweigerung der Deckungszusage wegen zweifelhafter Tatfragen hat die Rechtsschutzversicherung die Verzögerung oder Verweigerung zu vertreten, wenn ihre Haltung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war. Etwaige Zweifel muss die Rechtsschutzversicherung beschleunigt klären, etwa wenn ungeklärt ist, ob der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt hat oder ob der Fahrer eines Kraftfahrzeuges die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte.

 

Rz. 18

Schwebt ein Deckungsprozess, so soll dieser nicht bis zur Erledigung des Hauptprozesses ausgesetzt werden können.[16]

[14] OLG Karlsruhe zfs 1992, 313.
[15] OLG Karlsruhe zfs 1992, 313.
[16] OLG Hamm r+s 1994, 220 = VersR 1994, 1184 = AnwBl 1995, 157.

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