Rz. 26

Wie bisher zur Gleitzone sind auch künftig die Regelungen zum sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich auf Auszubildende nicht anwendbar. Das ergibt sich für Ausbildungsvergütungen bis 325 EUR im Monat aus § 20 Abs. 3 SGB IV, im Übrigen aus der ausdrücklichen Regelung in § 163 Abs. 10 S. 8 SGB VI (§ 163 Abs. 10 S. 6 SGB VI n.F.), auf die in §§ 344 Abs. 4 SGB III, 226 Abs. 4 SGB V und indirekt in § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI verwiesen wird.

 

Rz. 27

Dagegen hat das Bundessozialgericht der bisherigen und von den Vorinstanzen noch gebilligten Praxis eine Absage erteilt, auch solche Beschäftigungsverhältnisse von der Gleitzonenregelung auszunehmen, in denen das regelmäßige Arbeitsentgelt (nur) aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung in die Gleitzone fällt.[8] Das Gesetz sehe nirgends eine Ausnahme von der Gleitzonenregelung für derartige Fälle vor; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Diese Argumentation ist auf die künftige Regelung zum sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich voll­ständig übertragbar. Zweifelhaft erscheint angesichts dieser Argumentation, ob sich die Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufrecht erhalten lässt, nach der der Übergangsbereich auch für solche Arbeitnehmer nicht anwendbar ist, deren monatliches Arbeitsentgelt aktuell nur wegen Kurzarbeit in den Übergangsbereich fällt (Kurzarbei­tergeld).[9]

[9] Deutsche Rentenversicherung Bund, SGB VI, Text und Erläuterungen, § 163 Nr. 9 am Ende, noch zur bis 30.6.2019 geltenden Rechtslage.

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