Rz. 32

Übergangsregelungen sind im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung 2019 nicht ­vorgesehen. Alle bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1.7.2019 bereits bestehenden ­Arbeitsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR werden fortan nach dem neuen Recht zum sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich abgerechnet. Das ist auf Arbeitnehmerseite ausschließlich vorteilhaft.

 

Rz. 33

Diejenigen Arbeitsverhältnisse, die schon bislang der Gleitzonenregelung unterlagen (450,01 EUR bis 850 EUR) werden betreffend die Rentenversicherungsansprüche bessergestellt, so dass es der bisherigen Verzichtserklärungen nach § 163 Abs. 10 S. 6 und 7 SGB VI nicht mehr bedarf. Beitragsrechtlich werden diese Arbeitnehmer ebenfalls bessergestellt, weil durch die erhebliche Anhebung der Obergrenze von 850 EUR auf 1.300 EUR bei gleichbleibendem Gehalt der von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil im Vergleich zur bisherigen Gleitzonenregelung sinkt. Der volle Arbeitnehmeranteil wird künftig erst bei 1.300 EUR im Monat, nicht bereits bei 850 EUR im Monat erreicht, ohne dass sich an der Untergrenze von 450 EUR etwas ändert. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 850 EUR reduzieren sich die Arbeitnehmerbeiträge von 164,69 EUR nach der bisherigen Gleitzone um knapp 6,8 % auf 153,54 EUR nach dem künftigen Recht des Übergangsbereichs. Das ergibt sich aus der Anwendung der alten und neuen Formeln nach § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI alte und neue Fassung. Zu weiteren Beispielsrechnungen siehe die Tabelle Rdn 38.

 

Rz. 34

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Bruttomonatsentgelt zwischen 850 EUR und 1.300 EUR liegt, unterliegen bislang nicht der Gleitzonenregelung, profitieren aber künftig vom Übergangsbereich. Ihr Anteil am (unveränderten) Gesamtsozialversicherungsbeitrag reduziert sich nach Maßgabe der nun auch auf diesen Entgeltbereich ausgedehnten Berechnungsformel.

 

Rz. 35

Für die Arbeitgeber bedeutet dies zunächst einmal, dass für wesentlich mehr Arbeitnehmer als bislang die Besonderheiten des Midi-Jobs bei der Beitragsberechnung und bei der sozialversicherungsrechtlichen Meldung zu berücksichtigen sind. Aufgrund der weitgehenden Automatisierung und der praktisch ausschließlich noch durch Lohnabrechnungsprogramme durchgeführten Beitragsberechnung dürften diese Änderungen organisatorisch kaum ins Gewicht fallen. Schwerer wiegen die erhöhten Lohnnebenkosten für Mitarbeiter mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 1.300 EUR. Der höhere Kostenaufwand des Arbeitgebers ergibt sich daraus, dass der vom Arbeitnehmer zu erstattende Anteil an dem gleich bleibenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Gesetzesnovelle sinkt. Ein Ausgleich dafür erfolgt nicht.

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