Rz. 197

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist oder zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 622 BGB.

 

Rz. 198

Arbeitnehmer benötigen keinen "Kündigungsgrund", um ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Demgegenüber sind Arbeitgeber hinsichtlich der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis einseitig fristgerecht zu beenden, vielfach eingeschränkt. Findet das KSchG Anwendung, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Darüber hinaus genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insb. schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Betriebsratsmitglieder und seit dem 1.9.2009 auch betrieblich Beauftragte für Datenschutz, einen darüber hinausgehenden besonderen Kündigungsschutz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge