Rz. 108

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hinsichtlich der Sozialauswahl über die Gründe informieren, die ihn zur Auswahl gerade des gekündigten Arbeitnehmers bewogen haben (BAG v. 29.3.1984, NZA 1984, 169). Hiervon umfasst sind auch die Sozialdaten der vergleichbaren, jedoch nicht gekündigten Arbeitnehmer (BAG v. 26.10.1995 – 2 AZR 1026/94, BB 1996, 1222). Zudem muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, aus denen er bestimmte Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht in die Sozialauswahl einbezogen hat. Wenn der Arbeitgeber eine objektiv erforderliche Sozialauswahl für überflüssig hält, führt dies wegen des Grundsatzes der subjektiven Determinierung nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung (BAG v. 27.9.2001 – 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750). Kündigt der Arbeitgeber zufällig den sozial stärksten Arbeitnehmer, bleibt die Kündigung wirksam (BAG v. 24.2.2000 – 8 AZR 167/99, NZA 2000, 764).

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