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Umgekehrt kann jedenfalls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber – unterstellt, sie wäre aus irgendeinem Grunde unwirksam – nicht in eine Erklärung nach § 12 S. 1 KSchG umgedeutet werden, weil Letztere mit Zugang wirkt und mit der anspruchsbegrenzenden Folge des § 12 S. 4 KSchG zulasten des Arbeitnehmers verbunden ist (Stahlhacke/Preis/Vossen, § 12 KSchG Rn 24).

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