Rz. 316

Nach § 12 KSchG hat der Arbeitnehmer, der nach Kündigungsausspruch ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess das Recht, ggü. dem bisherigen Arbeitgeber binnen einer Woche nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihm ablehne. Mit Zugang dieser Erklärung erlischt das bisherige Arbeitsverhältnis. Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hat der Arbeitnehmer in diesem Fall gegen den bisherigen Arbeitgeber nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt ins neue Arbeitsverhältnis, § 12 S. 4 KSchG. Die Erklärung, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht fortsetzen zu wollen, kann unwirksam sein, weil die Äußerungsfrist versäumt wurde, weil das neu begründete Arbeitsverhältnis bei Rechtskraft des Kündigungsschutzurteils bereits beendet war, weil es – wegen einer entsprechenden auflösenden Bedingung – mit Rechtskraft des Urteils beendet oder weil es erst nach Rechtskraft des Urteils überhaupt begründet wurde. Die Erklärung nach § 12 S. 1 KSchG kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, umgedeutet werden in eine ordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die keines Grundes bedarf, oder gar in eine fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wenn denn – was jedoch regelmäßig zu verneinen sein dürfte – ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gegeben und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht abgelaufen sein sollte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge