Rz. 6

Die Kündigung ist bedingungsfeindlich (BAG v. 15.3.2001 – 2 AZR 705/99, NZA 2001, 1070). Eine bedingte Kündigung macht die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung von dem Eintritt eines bestimmten Umstandes abhängig. Wenn es sich dabei um Umstände handelt, die den Kündigungsempfänger im Unklaren über die Wirksamkeit der Kündigung oder den Lauf der Kündigungsfrist lassen, ist die Kündigung unwirksam.

 

Rz. 7

Unzulässig ist daher bspw. eine Kündigung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht verbessert oder dass keine weiteren Aufträge für den Arbeitgeber eingehen. Gleichermaßen unzulässig ist eine Kündigung, die gegenstandslos sein soll, falls ein bestimmter Auftrag erteilt wird (BAG v. 15.3.2001 – 2 AZR 705/99, NZA 2001, 1070). Unzulässig dürften daher alle Bedingungen sein, über deren Eintritt der Kündigungsempfänger Erkundigungen einholen muss.

 

Rz. 8

Für allgemein zulässig erachtet hingegen wird die Kündigung unter einer sog. Potestativbedingung. Eine solche liegt vor, wenn der Bedingungseintritt von einer einmalig zu treffenden Willensentscheidung des Kündigungsempfängers abhängt (BAG v. 10.11.1994 – 2 AZR 207/94, BB 1995, 364 = NZA 1995, 308; BAG v. 28.4.1994, BB 1994, 1643 = DB 1994, 1730), wenn sich also der Gekündigte im Zeitpunkt der Kündigung sofort entschließen kann, ob er die Bedingung erfüllen will oder nicht. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Arbeitnehmer unter der Bedingung kündigt, dass ihm keine Lohnerhöhung gewährt wird oder der Arbeitgeber unter der Bedingung kündigt, dass der Arbeitnehmer nicht in die Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen einwilligt. Wichtigster Anwendungsfall für eine Kündigung unter einer Potestativbedingung ist damit in der Praxis die sog. Änderungskündigung (siehe § 25 Rdn 1 ff.).

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