Rz. 5

Kündigungserklärungen müssen klar und eindeutig sein (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11). Aus dem Gesamtzusammenhang muss sich ergeben, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist, wobei das Wort Kündigung nicht verwandt werden muss (BAG v. 19.1.1956, BB 1956, 210). Insb. muss sich ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 14) und ob dies fristlos oder fristgerecht geschehen soll (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 14; BAG v. 15.12.2005 – 2 AZR 148/05, Rn 24, BAG v. 13.1.1982, BD 1982, 2577). Unklarheiten gehen zulasten des Kündigenden (BAG v. 11.6.1959, DB 1959, 892). Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss. Zu würdigen sind alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 14; BAG v. 5.2.2009 – 6 AZR 151/08, Rn 30; BAGE 129, 265).

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