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Der Vorerbe kann gegenüber den Eigengläubigern geltend machen, dass das Geldvermögen durch die Vorerbschaft dem Zugriff der Eigengläubiger entzogen ist. Der Vorerbe muss nachweisen, dass das Geldvermögen der Vorerbschaft unterliegt. Wenn er jedoch das Konto auflöst und auf ein eigenes Konto umbucht, und dann dort eigenen Zahlungsverkehr darüber laufen lässt, wandelt sich das Vorerbenkonto um in ein Eigenkonto ohne Pfändungsschutz.

Der Vorerbe kann das Vorerbenvermögen verbrauchen, wobei seine Erben dann die Herausgabeverpflichtung gegenüber den Nacherben trifft.

Zu jeder Vorerbschaft gehört daher die Testamentsvollstreckung, wenn der Schutz der Nacherben im Vordergrund steht.

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