I. Allgemeines

 

Rz. 67

Das Testament ist der Weg, für eine Nachlassregelung zu sorgen, wobei damit keine unmittelbare zeitnahe Zugriffsmöglichkeit auf das Konto erzeugt wird. Gerade die Bankvollmacht eignet sich als sinnvolles, aber auch mit Risiken verbundenes Instrumentarium zur Umsetzung des unmittelbaren Zugriffs auf das Nachlasskonto, neben Gemeinschaftskonto und Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

II. Inhalt und Umfang der Bankvollmacht

 

Rz. 68

In der Praxis wird gerade bei älteren Kontoinhabern immer häufiger Dritten eine Bankvollmacht im Rahmen der Vorsorgevollmacht erteilt.[31]

 

Praxishinweis

Hinzuweisen sind Mandanten darauf, dass privatschriftliche Vollmachten von den Banken und Sparkassen generell nicht anerkannt werden bzw. nicht anerkannt werden dürfen, es sei denn, dass hier die entsprechende bankrechtliche Legitimation vorgenommen wurde, d.h. Überprüfung der Identität durch Vorlage der Ausweisdokumente und der Unterschrift.

Der Umfang der Vollmacht ist detailliert festzulegen. Es ist festzulegen, ob sie "für alle Konten, oder nur für einzelne, mit oder ohne Depot" gelten soll. Außerdem ist ausdrücklich zu regeln, ob die Vollmacht beim Tod des Vollmachtgebers erlöschen oder über den Tod hinausgehen soll (transmortale Vollmacht) bzw. ob sie speziell für den Todesfall ausgestellt ist (postmortale Vollmacht).

[31] Ott-Eulberg, in: Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, § 10 Rn 4.

III. Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht)

 

Rz. 69

Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es werden überwiegend die Formulare der transmortalen Vollmacht verwendet.

 

Rz. 70

Sie ermöglicht es den Bevollmächtigten,

unabhängig von der Ermittlung der Erben,
unabhängig von der Vorlage des Erbscheins,
unabhängig von der Vorlage des Testaments mit Eröffnungsvermerk

über Bankkonten des Erblassers zu verfügen, wobei jedoch die Vorlage der Sterbeurkunde die Voraussetzung ist. Wenn der postmortal Bevollmächtigte kein Angehöriger des verstorbenen Kontoinhabers ist, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer Sterbeurkunde gegenüber dem Standesamt und somit: keine Sterbeurkunde = keine Vollmacht.

IV. Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht)

1. Allgemeines

 

Rz. 71

Die transmortale Vollmacht ist sinnvoller Bestandteil jeder anwaltlichen Beratung bei der Nachlassplanung und Nachlassberatung sein. Die einem Dritten erteilte transmortale Bankvollmacht erlischt grundsätzlich nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sie wirkt vielmehr als Vollmacht der Erben fort, d.h. der Bevollmächtigte darf nur noch im mutmaßlichen Interesse der Erben handeln und ist diesen zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

2. Beratung vor dem Erbfall

 

Rz. 72

Wenn nur Bankvermögen vorhanden ist, kann mit der transmortalen Vollmacht ein Erbschein überflüssig werden, da das Kontoguthaben abgehoben werden kann. Ob allerdings eine Kontokündigung von der Vollmacht erfasst ist, hängt von der Vollmachtsurkunde ab.

3. Beratung nach dem Erbfall

 

Rz. 73

Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass derjenige, der transmortale Vollmachten widerruft, die einem Testamentsvollstrecker bzw. einem Miterben erteilt wurden, mit Sanktionen wie z.B. Enterbung zu rechnen hat.

4. Auskunft und Rechnungslegung

 

Rz. 74

Der Bevollmächtigte ist Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ausgesetzt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis oder um ein entgeltliches Auftragsverhältnis handelt. Bei einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis besteht im Regelfall keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten.

Die umfangreiche Rechtsprechung hat herausgearbeitet:

Gefälligkeitsverhältnis nur bei Ehepartner
Selbst bei Kindern Auftragsverhältnis (nicht entschieden ob mit oder ohne Vergütung)
Kein Verzicht auf Rechnungslegung in der Vollmachtsurkunde für die Zukunft möglich.

V. Widerruf der Vollmacht

 

Rz. 75

Das Hauptinteresse des Erben wird dahin gehen, dass vom Konto nur noch Verfügungen getätigt werden, die in seinem Interesse sind. Die Vollmacht auf den Todesfall kann wirksam von jedem einzelnen Miterben gegenüber der Bank widerrufen werden, wenn der Erbe sich ausreichend legitimieren kann.

Der oder die Erben können die Vollmacht widerrufen. Ein Widerruf kann in der Vollmacht nicht ausgeschlossen werden. Es ist zu differenzieren zwischen Widerruf gegenüber der Bank und dem Bevollmächtigten. Dem Widerruf der Vollmacht gegenüber der Bank geht im Regelfall eine erbrechtliche Legitimation voraus.[32] Die Bank muss den Widerruf der Vollmacht im Regelfall nur nach ausreichender erbrechtlicher Legitimation akzeptieren. Der Erbe kann allerdings ohne erbrech...

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