Rz. 45

Der überlebende Mitkontoinhaber hat naturgemäß ein Interesse daran, dass sein Anteil an der Einlagenforderung durch Verfügungen des Erben des verstorbenen Mitkontoinhabers nicht geschmälert wird. Er hat zwar Ansprüche nach § 812 BGB für den Fall, dass der Erbe des verstorbenen Mitkontoinhabers mehr als seinen Anteil an der Einlageforderung abverfügen sollte, jedoch geht sein Interesse mehr auf Sicherung.

 

Rz. 46

Entscheidend ist, ob der überlebende Oder-Berechtigte allein das Oder-Konto auflösen oder auf sich umschreiben lassen kann. In den meisten Formularen ist die Berechtigung zur Kontoauflösung durch den überlebenden Mitkontoinhaber in den besonderen Bedingungen zum Gemeinschaftskonto aufgenommen.

 

Rz. 47

Das Rangverhältnis "Recht des Erben zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto" und "Recht des überlebenden Mitkontoinhabers zur Auflösung" ist nur aufgrund des konkret vorliegenden jeweiligen Girovertragsverhältnisses zu lösen und wer ist schneller.

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