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Überweisungen, die noch von dem zwischenzeitlich verstorbenen Bankkunden hereingereicht worden sind, hat die Bank grundsätzlich noch auszuführen.[17] Die noch vom Erblasser veranlassten Überweisungen bestehen deshalb auch nach dessen Tod unverändert fort. Der oder die Erben können den Überweisungsvertrag kündigen, wenn sie sich erbrechtlich legitimiert haben.

[17] BGH WM 1994, 2190 = WuB I B 2.-1.95 m. Anm. Blaschczok.

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