aa) Aus Sicht der Bank

 

Rz. 43

War der Erblasser Mitinhaber eines Oder-Kontos, gilt dieselbe Rechtsfolge, wie wenn der Erblasser Inhaber eines Einzelkontos gewesen wäre. Durch den Tod eines Oder-Berechtigten übernimmt dessen Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB dessen rechtliche Stellung[21] und wird somit Mitkontoinhaber.

[21] Schebesta, in: Schebesta/Kalkbrenner, Bankprobleme beim Tod eines Kunden, Rn 573.

bb) Aus Sicht des Erben

 

Rz. 44

Der Erbe eines Oder-Berechtigten tritt mit dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein[22] und kann dessen Rechte in demselben Umfang geltend machen, wie sie bisher dem verstorbenen Mitkontoinhaber zustanden. Nach erbrechtlicher Legitimation gegenüber der Bank kann der Erbe entgegen landläufiger Meinung nicht verlangen, dass das Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt wird. Es ist in jedem Fall das konkrete Girovertragsvertragsverhältnis abzuklären, da ein Umwandlungsverlangen meistens ausgeschlossen ist, jedoch bei einigen Banken/Sparkassen als zulässig angesehen wird (ca. 5–10 %). Es bleibt nur die Kündigung.

[22] Schebesta, in: Schebesta/Kalkbrenner, Bankprobleme beim Tod eines Kunden, Rn 573.

cc) Aus Sicht des überlebenden Oder-Kontomitinhabers

 

Rz. 45

Der überlebende Mitkontoinhaber hat naturgemäß ein Interesse daran, dass sein Anteil an der Einlagenforderung durch Verfügungen des Erben des verstorbenen Mitkontoinhabers nicht geschmälert wird. Er hat zwar Ansprüche nach § 812 BGB für den Fall, dass der Erbe des verstorbenen Mitkontoinhabers mehr als seinen Anteil an der Einlageforderung abverfügen sollte, jedoch geht sein Interesse mehr auf Sicherung.

 

Rz. 46

Entscheidend ist, ob der überlebende Oder-Berechtigte allein das Oder-Konto auflösen oder auf sich umschreiben lassen kann. In den meisten Formularen ist die Berechtigung zur Kontoauflösung durch den überlebenden Mitkontoinhaber in den besonderen Bedingungen zum Gemeinschaftskonto aufgenommen.

 

Rz. 47

Das Rangverhältnis "Recht des Erben zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto" und "Recht des überlebenden Mitkontoinhabers zur Auflösung" ist nur aufgrund des konkret vorliegenden jeweiligen Girovertragsverhältnisses zu lösen und wer ist schneller.

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