a) Allgemeines

 

Rz. 49

In der Praxis werden Und-Konten nur noch selten eröffnet (weniger als 5 %) und entstehen in den meisten Fällen nur durch Erbgang. (Einzelkonto bei Erbengemeinschaft).

b) Verfügungsbefugnis

 

Rz. 50

Und-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen alle Inhaber nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind und das kontoführende Institut nur an alle gemeinschaftlich analog § 432 BGB mit befreiender Wirkung leisten kann.

c) Beteiligungsverhältnisse

 

Rz. 51

Das Guthaben von Und-Konten steht den Kontoinhabern i.d.R. nach Kopfteilen zu, es besteht kein wesentlicher Unterschied zum Oder-Konto.

 

Rz. 52

Beim Tod eines Und-Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über das Konto verfügen bzw. es auflösen. So heißt es in den meisten Vordrucken der Kreditwirtschaft dazu: "Nach dem Tode eines Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über die Konten/Depots verfügen oder diese auflösen."[23]

[23] So z.B. Vordruck 40.227 (Eröffnung von Gemeinschaftskonten/-depots mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis ("Und-Konto") des Bank-Verlags Köln.

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