a) Allgemeines
Rz. 49
In der Praxis werden Und-Konten nur noch selten eröffnet (weniger als 5 %) und entstehen in den meisten Fällen nur durch Erbgang. (Einzelkonto bei Erbengemeinschaft).
b) Verfügungsbefugnis
Rz. 50
Und-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen alle Inhaber nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind und das kontoführende Institut nur an alle gemeinschaftlich analog § 432 BGB mit befreiender Wirkung leisten kann.
c) Beteiligungsverhältnisse
Rz. 51
Das Guthaben von Und-Konten steht den Kontoinhabern i.d.R. nach Kopfteilen zu, es besteht kein wesentlicher Unterschied zum Oder-Konto.
Rz. 52
Beim Tod eines Und-Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über das Konto verfügen bzw. es auflösen. So heißt es in den meisten Vordrucken der Kreditwirtschaft dazu: "Nach dem Tode eines Kontoinhabers können die anderen Kontoinhaber nur zusammen mit den Erben über die Konten/Depots verfügen oder diese auflösen."[23]
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