Rz. 73

Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass derjenige, der transmortale Vollmachten widerruft, die einem Testamentsvollstrecker bzw. einem Miterben erteilt wurden, mit Sanktionen wie z.B. Enterbung zu rechnen hat.

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