Rz. 84

Der nicht befreite Vorerbe, der entweder freiwillig oder auch zwangsweise Wertpapiere hinterlegt hat, kann trotzdem in bestimmten Fällen noch über diese Wertpapiere verfügen. Der Nacherbe ist gem. § 2120 BGB verpflichtet, seine Zustimmung zu solchen Verfügungen des Vorerben zu erteilen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme die Anforderung an eine ordnungsgemäße Verwaltung nach § 2120 BGB erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.[37]

[37] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 905, 906.

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