Rz. 81
Der nicht befreite Vorerbe hat gem. § 2116 BGB besondere Wertpapiere zu hinterlegen, wenn dies der Nacherbe verlangt. Das Gesetz billigt dem Nacherben in Bezug auf bestimmte Wertpapiere der Erbschaft, die nicht zum Umlaufvermögen des Nachlasses gehören und die wegen ihrer Verkehrsfähigkeit und ihres typischerweise hohen Werts ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Nacherben begründen, das Recht zu, den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis unmittelbar zu beschränken, indem er die Hinterlegung der Papiere durchsetzt.[33] Der Vorerbe begeht aber keine Pflichtverletzung i.S.d. § 2128 BGB, wenn er von sich aus nicht tätig wird. Die Wirkung der Hinterlegung besteht in einer unmittelbaren, gegenwärtigen Verfügungsbeschränkung.[34]
Rz. 82
Gegenüber der Hinterlegung beim Amtsgericht bildet die Hinterlegung bei einer Bank (Depotvertrag mit Sperrungsabrede nach Maßgabe des § 2116 Abs. 1 S. 1 BGB) vor allem insofern eine sinnvolle Alternative, als Letztere nicht vom relativ schwerfälligen formellen Hinterlegungsrecht erfasst wird.[35]
Rz. 83
Der Vorerbe hat ausschließlich folgende Papiere auf Verlangen des Nacherben zu hinterlegen, § 2116 BGB:
▪ | Inhaberschuldverschreibungen (z.B. Sparbriefe), §§ 793 ff. BGB;[36] |
▪ | Inhabergrundschuldbriefe, § 1195 BGB; |
▪ | Inhaberrentenschuldbriefe, § 1199 BGB; |
▪ | Inhaberaktien, §§ 10, 278 Abs. 3 AktG, ausdrücklich nicht Aktien; |
▪ | Erneuerungsscheine, § 805 BGB; |
▪ | Wechsel, Art. 11, 13, 14 WechselG; |
▪ | Schecks, Art. 14, 17, 19 ScheckG. |
Für den Anspruch des § 2116 BGB reicht es ohne weitere Voraussetzungen aus, dass Inhaberpapiere im Nachlass sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen