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Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:

Die Bank kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen und kann daher schuldbefreiend an den, der den Erbschein vorlegt, leisten, wenn sich aus diesem eine unbeschränkte (Allein-)Erbfolge ergibt.
Die Bank muss und kann an den durch Erbschein legitimierten Erben schuldbefreiend leisten, wenn dieser die Leistung verlangt.
Banken können daher das Risiko, an einen durch Erbschein ausgewiesenen Scheinerben zu leisten und diesen als berechtigt anzusehen, daher auf den wahren Erben abwälzen.[8]
[8] Bunte, AGB-Banken, Rn 140.

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