Rz. 24
Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:
▪ | Die Bank kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen und kann daher schuldbefreiend an den, der den Erbschein vorlegt, leisten, wenn sich aus diesem eine unbeschränkte (Allein-)Erbfolge ergibt. |
▪ | Die Bank muss und kann an den durch Erbschein legitimierten Erben schuldbefreiend leisten, wenn dieser die Leistung verlangt. |
▪ | Banken können daher das Risiko, an einen durch Erbschein ausgewiesenen Scheinerben zu leisten und diesen als berechtigt anzusehen, daher auf den wahren Erben abwälzen.[8] |
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