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Die transmortale Vollmacht ist sinnvoller Bestandteil jeder anwaltlichen Beratung bei der Nachlassplanung und Nachlassberatung sein. Die einem Dritten erteilte transmortale Bankvollmacht erlischt grundsätzlich nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sie wirkt vielmehr als Vollmacht der Erben fort, d.h. der Bevollmächtigte darf nur noch im mutmaßlichen Interesse der Erben handeln und ist diesen zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

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