Rz. 2

Der Entgeltanspruch für den Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung ergibt sich i.d.R. aus den §§ 611, 615 S. 1 BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, obwohl der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit war und das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Dabei schuldet der Arbeitgeber, soweit einzel- oder tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich den Bruttolohn, so dass auch die Entgeltklage auf den Bruttobetrag zu richten ist.[1]

 

Rz. 3

Wenn der Arbeitgeber die geschuldete Zahlung nicht leistet, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bruttovergütung einklagen, wobei nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG auch die Zinsen aus dem Bruttobetrag verlangt werden können.[2] Zu beachten ist insoweit, dass § 288 BGB seit der Schuldrechtsreform hinsichtlich der Zinshöhe zwischen Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, und solchen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, differenziert. Das BAG hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Verzugszinssatz für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Altersteilzeitverhältnis fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.[3] Das BAG hat in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitsvertrag Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist.[4] Daher ist die für den Arbeitnehmer geltend zu machende Forderung auf fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu begrenzen.[5]

 

Rz. 4

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (…) EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem (…) zu zahlen.

[1] BAG v. 21.4.1966, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lohnanspruch.
[2] BAG (GS) v. 7.3.2001, AP Nr. 4 zu § 288 BGB = NZA 2001, 1195.
[4] BAG v. 25.5.2005, DB 2005, 2136.
[5] Der jeweils aktuell geltende Basiszinssatz ist abrufbar unter http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php.

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