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Die Rechte und Pflichten des Steuerberaters sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG), in der Durchführungsverordnung zum StBerG (DVStB) und in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) geregelt. Neben dem einzelnen Steuerberater existieren Steuerberatersozietäten (BGB-Gesellschaften), Partnerschaftsgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Bildung von Kapitalgesellschaften war bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schon früher zulässig als bei Rechtsanwälten (§ 49 Abs. 1 StBerG bzw. § 27 Abs. 1 WPO).[37] Vor diesem Hintergrund sind sie bereits weiter verbreitet als beispielsweise in der reinen Rechtsanwaltschaft. Nicht unüblich ist die Ausübung der Tätigkeit zusammen mit berufsübergreifenden Freiberuflern (Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern), sogenannte interprofessionelle Sozietäten.[38] Wird eine solche berufsübergreifende Zusammenarbeit eingegangen, so werden oftmals (aus haftungsrechtlichen Gründen) eine Personengesellschaft und eine GmbH parallel nebeneinander betrieben. Dabei erfolgt die anwaltliche Beratung durch die Personengesellschaft, wohingegen die steuerliche Beratung sowie die Wirtschaftsprüfung über die GmbH abgewickelt werden. Letztlich sind auch Zusammenschlüsse von Steuerberatern in der Rechtsform einer englischen Limited Liability Partnership (LLP) anzutreffen. Möglich ist auch der Zusammenschluss in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mbB.[39] Wie in allen freien Berufen, so erfreut sich auch die PartG mbB großer Beliebtheit bei den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

[37] Erman/Westermann, vor § 705 Rn 31.
[38] Erman/Westermann, vor § 705 Rn 31.
[39] MüKo/Schäfer, PartGG, § 1 Rn 54.

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