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Die berufsrechtlichen Vorschriften sind u.a. in der BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) sowie der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). geregelt. Neben dem Einzelanwalt findet die häufigste Form der Berufsausübung nach wie vor im Rahmen der klassischen Anwaltssozietät in Form der BGB-Gesellschaft statt.[28] Diese ist für die Ausübung des Anwaltsberufs uneingeschränkt nutzbar. Zulässig und üblich ist auch der Zusammenschluss von Anwälten mit Anwaltsnotaren.[29] Dabei ist sowohl die Gründung einer Sozietät als auch der Zusammenschluss zur Bürogemeinschaft (in welcher Anwälte auf eigene Rechnung und unter Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur und Personal tätig sind) zulässig.[30] Daneben existieren Partnerschaftsgesellschaften. Systematisch handelt es sich dabei um eine Sonderform der GbR, welche jedoch aufgrund der Notwendigkeit der Registereintragung weitgehend einer Handelsgesellschaft angenähert ist.[31] Zunehmender Beliebtheit erfreut sich in diesem Kontext die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftpflichtversicherung, kurz PartG mbB. In ihr ist die berufsrechtliche Haftung begrenzt, ohne dabei die Vorzüge einer Personengesellschaft zu verlieren. Dabei hat die Zahl der PartG mbB die Zahl der reinen PartG inzwischen überholt.[32] Mittelgroße Sozietäten bedienen sich zunehmend der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; auch der Zusammenschluss zu einer Patentanwalts-GmbH ist zulässig.[33] Nach wie vor selten, aber rechtlich zulässig und problemlos möglich, ist der Zusammenschluss zu einer Aktiengesellschaft von Rechtsanwälten.[34] Ebenfalls nicht mehr ungewöhnlich im deutschen Raum ist die Anwaltskanzlei als englische Limited Liability Partnership, kurz LLP.[35] Anders als bei Nurnotaren ist Anwaltsnotaren die Eingehung einer Sozietät mit Rechtsanwälten gem. § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BNotO gestattet. Zulässig ist Anwaltsnotaren ferner auch der Zusammenschluss zu einer interprofessionellen Gesellschaft/Partnerschaft mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, sofern die Sozietät/Partnerschaft sich auf die Anwaltstätigkeit beschränkt.[36]

[28] Erman/Westermann, vor § 705 Rn 31.
[29] BVerfG NJW 1998, 2269.
[30] Palandt/Sprau, § 705 BGB Rn 49.
[31] MüKo/Schäfer, vor § 705 Rn 21.
[32] Lieder/Hoffmann, NZG 2019, 249 ff.
[33] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 1 Rn 9.
[34] BayObLGZ 2000, 83–87, NJW 2000, 1647–1648; eingehend dazu Döge, ZIP 2019, 596 f.
[35] Vgl. hierzu Kilian, NZG 2000, 1008 ff.
[36] MüKo/Schäfer, vor 705 Rn 41; Aufhebung des Verbots einer Sozietät von Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch BVerfGE 98, 49, BVerfG NJW 1998, 2269.

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