Rz. 23

Bei allen lebzeitigen (Teil-)Übertragungen ist zu beachten, dass bei den meisten freiberuflichen Praxen ein Zustimmungserfordernis der Patienten bzw. Mandanten bzgl. der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten besteht.[56] Dabei handelt es sich keineswegs um eine reine Formalie. Wird dieses Zustimmungserfordernis nicht eingehalten, so ist die Übertragungsverpflichtung insbesondere bei Ärzten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.[57] Wird ein solcher Übertragungsvertrag geschlossen, so liegt des Weiteren ein Verstoß gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten vor. Darüber hinaus verstößt der Arzt gegen seine ärztliche Schweigepflicht.[58]

 

Rz. 24

 

Praxistipp

Die oben dargestellte Rechtsprechung des BGH führt in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten, was die Übertragung einer Praxis oder Kanzlei zu Lebzeiten angeht. Eine Möglichkeit, diese Schwierigkeit zu meistern ist es, den Übernehmer der Praxis bzw. Kanzlei, vor der eigentlichen Übertragung nach außen hin mit in die Praxis bzw. Kanzlei einzubinden. In welcher Rechtsform dies erfolgt (BGB-Gesellschaft oder aber eine freie Mitarbeit) ist dabei zunächst nicht relevant. Wichtig ist jedoch, dass der Übernehmer nach außen hin für Patienten bzw. Mandanten (auf dem Briefkopf und auf dem Praxisschild) sichtbar wird. Denn bei zeitweise bestehender Außensozietät zwischen Erwerber und Veräußerer ist grundsätzlich nicht nur von der Erstreckung der Mandatsverhältnisse auf den neuen Inhaber, sondern auch von einer Einwilligung der Mandanten in die Aktenherausgabe an diesen auszugehen.[59] Neben dem praktisch äußerst relevanten Faktor, dass der neue Anwalt (Übernehmer) seinen eigenen Mandantenstamm kennenlernt, wird so gleichsam eine nicht zu unterschätzende Hürde in der Übergabe an den Nachfolger überwunden.

[56] Lang/Ossola-Haring, Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen, S. 57.
[57] Hülsmann/Maser, MDR 1997, 111.
[58] BGHZ 116, 268–278, NJW 1992, 737–741.
[59] BGHZ 148, 97–105, NJW 2001, 2462–2464, AnwBl 2001, 571–572, WM 2001, 1621–1623, MDR 2001, 1139–1140.

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