Rz. 130

Da auf der Grundlage von § 2287 BGB der geschenkte Gegenstand selbst herauszugeben und auf den Vertragserben zu übertragen ist, kommt eine Beweissicherung im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO in Betracht. Wenn bspw. ein Gebäude vom Beschenkten umgebaut werden soll, aber mit einem langwierigen Streit zu rechnen ist, dann könnte eine Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Feststellung des Zustandes des Gebäudes, evtl. auch zu dessen Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen. Aber auch die Vernehmung eines schwer kranken Zeugen ist zur Beweissicherung denkbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge