Rz. 107

Im Rahmen einer objektiven Klagehäufung kann der pflichtteilsberechtigte Erbe im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO den Auskunfts- und ggf. auch Wertermittlungsanspruch (nach § 2287 BGB i.V.m. § 242 BGB), hierzu vgl. Rdn 105, und den Herausgabeanspruch (nach §§ 2287, 812 ff. BGB) geltend machen.

 

Rz. 108

 

Formulierungsbeispiel: Klage des Vertragserben gegen Beschenkten auf Herausgabe eines Grundstücks

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

(...)

Namens des Herrn (...)

– Kläger –

erhebe ich

Klage

gegen

Frau (...)

– Beklagte –

In der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung werde ich namens des Klägers, dessen Vollmacht ich beilege, folgenden

Antrag

stellen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung des Grundstücks (...), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts (...), für (...), Gemarkung (...), BV Nr. (...), Flst. (...), auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, das zuvor Ziff. 1 bezeichnete Grundstück an den Kläger herauszugeben.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger ist der ersteheliche Sohn des Herrn (...), der am (...) gestorben ist. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau und jetzige Witwe des Erblassers.

Der Erblasser war in erster Ehe verheiratet mit Frau (...), der Mutter des Klägers. Sie ist am (...) gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Kläger, zum alleinigen Erben des überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.

Die Mutter des Klägers, Frau (...), ist am (...) gestorben. Aufgrund des erwähnten Erbvertrags, der am (...) von Notar (...) unter UR-Nr. (...) beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Der Erbvertrag wurde am (...) vom Nachlassgericht (...) unter Az. (...) eröffnet.

 
Beweis: a) begl. Abschrift des Erbvertrags vom (...)
  b) begl. Abschrift des Erbvertragseröffnungsprotokolls vom (...)

Der Kläger hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, weil er auf den Tod des Überlebenden seiner Eltern erbvertraglich zum Alleinerben eingesetzt worden war und auf diese Erbeinsetzung vertraut hat.

Drei Jahre nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, der Mutter des Klägers, hat der Erblasser die Beklagte geheiratet. Ein Jahr nach dieser Eheschließung hat der Erblasser der Beklagten das Hausgrundstück (...) (im Klageantrag näher bezeichnet) geschenkt. Der Schenkungsvertrag wurde am (...) von Notar (...) unter UR-Nr. (...) beurkundet. Die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch ist am (...) erfolgt.

 
Beweis: a) begl. Abschrift des Schenkungsvertrags vom (...)
  b) begl. Grundbuchabschrift betr. das streitgegenständliche Grundstück

Die Schenkung des Grundstücks an die Beklagte ist erfolgt, um den Kläger zu benachteiligen und zur Umgehung der erbvertraglich bindenden Erbeinsetzung des Klägers. Der Kläger wurde zwar aufgrund des Erbvertrags Alleinerbe seines Vaters. Der Nachlass ist jedoch praktisch wertlos. Der Erbvertrag wurde bezüglich der Schlusserbeneinsetzung des Klägers am (...) vom Nachlassgericht (...) erneut unter Az. (...) eröffnet. Der Kläger hat die Alleinerbschaft angenommen.

Beweis: begl. Abschrift des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts (...) vom (...)

Dass der Erblasser den Kläger benachteiligen und die bindende Erbeinsetzung umgehen wollte, kann durch Zeugenaussagen bewiesen werden. Anlässlich einer Feier am (...) hat der Erblasser gegenüber dem Zeugen (...) geäußert, er habe das Haus seiner Frau schenken müssen, weil er sie testamentarisch nicht mehr habe bedenken können; der mit seiner vorverstorbenen Ehefrau geschlossene Erbvertrag habe dies unmöglich gemacht.

Beweis: Zeugnis des (...)

Der Erblasser hatte kein eigenes lebzeitiges Interesse an der Weggabe des Hausgrundstücks. Die Beklagte ist gut versorgt. Sie hat selbst drei Häuser.

Der Tatbestand des § 2287 BGB ist damit erfüllt; die Beklagte hat an den Kläger das geschenkte Hausgrundstück zurückzuübereignen und herauszugeben.

Der Klage ist demnach wie beantragt stattzugeben.

(Rechtsanwalt)

Der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte muss die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen haben.[189]

[189] BGHZ 66, 8, 16.

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